Die Ordensregeln
Die Ordensregel der Ordensritter von Helborn
Vorwort
Wir wenden uns zuerst an alle diejenigen, welche ihrem eigenen Willen zu folgen verschmähen und mit reinem Herzen dem Hochmeister Ritterdienste zu tun begehren und mit eifriger Sorgfalt die sehr edle Rüstung des Gehorsams auszufüllen sich bemühen und dieselbe auch dauernd ausfüllen.
Vor allen Dingen musst du, wer du auch seiest, wenn du einen so heiligen Übertritt erwählst, mit reinem Fleiß und fester Beharrlichkeit dich deinem Berufe widmen, welcher als so würdig, so heilig und so erhaben angesehen wird, dass, wenn er rein und mit Ausdauer erfüllt wird, du verdienst, Anteil unter den Streitern zu erhalten, welche für Helborn ihr Leben hingeben. Denn in ihm, deinem Beruf, ist der Ritterstand erblüht und zu neuem Leben erwacht, welcher (bis jetzt, den Eifer für die Gerechtigkeit verachtend) weder die Armen noch das Reich, was seine Aufgabe war, zu verteidigen, vielmehr zu rauben, Beute zu machen und zu töten sich bemühte.
Die Zeit ergab, dass es nötig ist, jene Regeln, die nur mündlich weitergegeben und für den Hochmeister und die Fünfundzwanzig ausreichend waren, schriftlich niederzulegen. Daher haben wir uns in aller Freudigkeit und Anhänglichkeit auf die Bitten des Hochmeisters Gytis, von dem der genannten Ritterorden seinen Anfang nahm, mit vielen aus den verschiedenen Reichsteilen zum Hohen Konvent zu Enangor versammelt und die Art und Pflichtbeobachtung des Ritterordens durch die einzelnen Abschnitte aus dem Mund des genannten Hochmeisters selbst zu vernehmen verdient und nach der Kenntnis der Schwachheit unseres Wissens das, was uns gut und nützlich erschien, gebilligt, das jedoch, was in der Tat uns töricht erschien, beiseite gelassen.
Dem Konvent hat es daher gefallen, dass das Ergebnis der Beratung aufgezeichnet wurde, damit es nicht der Vergessenheit anheimfalle und sicher aufbewahrt werde. So bin ich, Jestocot Vomact, für würdig befunden worden, der bescheidene Schreiber des vorliegenden Schriftstückes zu sein auf Geheiß des Konzils. Dies sind die Namen der am Konzil Teilnehmenden:
- Graham von Schattenburg
- Jonas von Thalsdorf
- Friedhelm von Eglofstein
- Gytis vom Kiefergrund
- Jestocot Vomact
Erangor, 17.06.
Im Jahre 6 der Rückkehr
1. Der Orden
Zu führen den Orden der Ritter zu Helborn berufen sind die Komture der fünf Finger oder Häuser. Aus ihrer Mitte wählen die Komture einen der ihren zum Hochmeister. Der Hochmeister kann weiter Komtur seines Hauses bleiben, muss es aber nicht.
Wenn es nötig ist, für einen Finger einen neuen Komtur zu bestimmen, so wählen die restlichen Komture ihn aus dem Finger aus, der einen Komtur benötigt. Es steht ihnen gut zu Gesicht, vorher das Votum des Fingers zu hören, doch gebunden daran sind sie nicht. Jedoch sei es Gebot, das nur auserwählt werden darf, der vorher als Ritter Dienst getan auf ein Jahr und ein Tag in allen Teilen des Ganzen.
2. Wie die Ritter am Leben teilnehmen sollen
Ihr, die ihr euerem eigenen Willen entsagt, und die anderen, die mit euch für das Heil mit Pferden und Waffen dem Hochmeister auf Zeit dienen, seid immer bestrebt, mit frommen und reinem Gemüt zu leben.
3. Was nach dem Tod eines Ordensritters zu tun ist
Wenn einer vom den Ordensrittern den Tod, der niemanden schont, anheim fällt, dem sich zu entziehen unmöglich ist, befehlen wir seinem Komtur, das schuldige Gebet feierlich für den Verstorbenen reinen Herzens darzubringen. Die Ordensritter andererseits, die da wo sich der Leichnam befindet anwesend sind und im Gebet für das Heil des Verstorbenen die Nacht wachend ausharren, sollen den Göttern Lobpreis singen. Dazu allerdings bitten wir aus Liebe und befehlen aus Vollmacht, dass täglich soviel an Speise und Trank, als sie einem lebenden Ordensritter, soviel zu dessen Lebensunterhalt nötig ist, gegeben wurde oder geschuldet wird, einem Armen bis zum fünfundzwanzigsten Tag gewährt werde. Danach solle ein Schiff ausgerüstet werden, um die sterblichen Überreste des Verstorbenen zurückzusenden in die Nebel auf alle Zeit.
4. Ordensritter erhalten nichts außer Unterhalt und Kleidung
Die Ordensritter sollen nur Nahrung, Waffen und Kleidung haben und sonst nichts zu besitzen begehren, außer, der Komtur würde ihnen freiwillig etwas aus Freundlichkeit geben.
5. Götter
Wem ihr auch dient, ob Gen, Ker, Yel, Tas oder Dihn - habt Ehrfurcht vor allen Schöpfern und beleidigt nicht jene, die ihr nicht verehrt.
6. Was nach dem Tod eines auf Zeit Dienenden getan werden soll
Es gibt Ritter, die auf Zeit mit euch leben, daher bitten wir euch, fordern und befehlen zuletzt ausdrücklich: Wenn während der Zeit ein Gastritter fällt, so soll aus Liebe und Mitleid ein Armer sieben Tage den Unterhalt erhalten.
7. Ordensritter sollen keine Gelübde machen
Wir bestimmen, dass kein Ordensritter irgendein Gelübde abzulegen sich anmaße, vielmehr Tag und Nacht mit reinem Herzen in seinem Versprechen für Helborn verharre.
8. Vom gemeinsamen Mahl
Wir gestatten, dass ihr die Mahlzeiten gemeinsam einnehmt, jedoch dass ihr um das was euch nötig sein mag, wegen der Unkenntnis der Zeichen gelassen und unauffällig bitten sollt. So ist zu jeder Zeit das, was euch erforderlich ist, mit aller Demut und ehrfürchtigen Unterwerfung zu erbitten, vor allem bei Tisch.
9. Über die Ordnung bei den Mahlzeiten
Bei Ermangelung der Näpfe sollen sie allgemein zu zweit essen und der eine soll eifrig für den anderen sorgen, damit weder rohe Lebensart noch heimliche Enthaltsamkeit beim gemeinsamen Mahl sich einschleiche. Wir halten es jedoch für billig, dass ein jeder Ordensritter ein gleichgroßes Maß Wein oder Bier für sich allein habe.
10. Nach der Mahlzeit sollen sie Dank sagen
Wir ordnen unauflöslich an, dass nach der Hauptmahlzeit und nach dem Abendessen am selben Ort, wie es sich gebührt, Dank zu sagen ist. Die Überbleibsel des angebrochenen Brotes sollen an die Diener und die Armen verteilt, die nicht angebrochenen Brote aufbewahrt werden.
11. Die Gemeinsamkeit der Lebensweise soll unter den Rittern gewahrt werden
Wir verbieten, dass es einem gestattet sei, sich übermäßiger Enthaltsamkeit hinzugeben, vielmehr soll er sich standhaft an das gemeinsame Leben halten.
12. Von Stoff und Art der Kleidung
Wir gebieten, dass die Gewänder immer von einer Farbe seien, weiß oder schwarz oder sozusagen dunkelbraun. Allen Ordensrittern gestatten wir aber, im Winter wie im Sommer wenn möglich weiße Gewänder zu tragen, damit sie zu erkennen geben, dass sie, die ihr dunkles Leben hinter sich gelassen haben, durch ihr lauteres und lichtes Leben sich mit der Schöpfung versöhnt haben.
Weil die Kleidung aber vor der Hochschätzung jedweden Dünkels und Überflusses bewahren soll, bestimmen wir, dass solches von allen gehalten werde, dass der Einzelne sich leicht an- und auskleiden und die Schuhe an- und ausziehen kann. Der Verwalter dieses Amtes möge mit wachsamer Sorge zu vermeiden trachten, zu lange oder zu kurze Gewänder auszugeben, vielmehr soll er solche den Trägern, ihrer Größe entsprechend, angemessen austeilen. Der, der neue erhält, soll die alten immer gleich zurückgeben, die in der Kammer oder wo immer nach Entscheid des Ordensritters, der das Amt inne hat, für die Knappen und Diener und manchmal für die Armen zurückzulegen sind.
13. Nur Ordensritter sollen weiße Kleidung haben
Niemandem ist es gestattet, weiße Umhänge zu tragen oder weiße Mäntel zu tragen, als den obengenannten Ordensrittern.
14. Die alten Kleidungsstücke sollen an die Knappen verteilt werden
Der Verwalter, dass heißt der Ausgeber der Kleidung soll mit aller Sorgfalt darauf achten, die alten Kleidungsstücke immer an die Knappen und Dienstleute und dann und wann an die Armen ehrlich und gerecht auszugeben.
15. Wer nach Besserem verlangt, soll das Minderwertigere haben
Wenn ein Ordensritter durch Schuld oder Antrieb der Überheblichkeit Schöneres und Besseres zu haben begehrt, soll er wegen solcher Anmaßung ohne Zweifel das Billigste zu bekommen verdienen.
16. Auf Menge und Qualität der Kleidungsstücke soll geachtet werden
Es ist erforderlich, auf die Anzahl der Kleidungsstücke hinsichtlich der Körpergröße und -dicke zu achten; der Ausgeber der Kleidung sei in diesen Dingen sorgfältig.
17. Von der Größe der Häuser
Fünfundzwanzig sei die Höchstzahl der Ordensritter zu Helborn, die auf Befehl des Hochmeisters an einem Ort weilen. Fünf mal fünf, fünf pro Finger. Kein Finger darf größer sein an Rittern und ihresgleichen als diese Zahl fünf. So sollen sie leben mit denen, die auf Zeit dienen in ihrem Claustrum und ihr Erster soll heißen Prior.
18. Von der Zahl der Pferde und Knappen
Einem jeden von euch Ordensrittern ist es gestattet, drei Pferde zu haben. Aus demselben Grund gestatten wir den einzelnen Rittern nur einen einzigen, einzigen Waffenträger oder Knappen.
19. Keiner darf den umsonst dienenden Knappen schlagen
Wenn aber ein Knappe einem Ordensritter dient, ist es diesem nicht erlaubt, ihn zu schlagen oder auch wegen irgendwelcher Schuld zu prügeln.
So ein Knappe aber seiner Pflicht nicht nachkommt und seinen Ritter oder sein Haus vernachlässigt, so soll er ein weiteres Jahr dort dienen, um sein Versäumniss zu büßen.
20. Keiner soll nach eigenem Willen ausgehen
Es zieht sich allerdings für die Ordensritter, dem Hochmeister unablässig Gehorsam bewahren. Sie sind daher gehalten, dass, sobald vom Hochmeister oder demjenigen, dem der Hochmeister den Auftrag erteilt hat, irgendwo irgendetwas befohlen wird, sie in der Ausführung keine Verzögerung kennen.
Deshalb bitten wir solche Ordensritter, die auf den eigenen Willen verzichten, und die anderen auf Zeit Dienenden und befehlen ihnen eindringlich, dass sie ohne Erlaubnis des Hochmeisters oder dessen, dem das Amt übertragen ist, sich nicht herausnehmen sollen, in die Stadt zu gehen. Die, die so ausgehen, sollen nicht ohne Wächter, dass heißt ohne einen Ordensritter weder am Tag noch in der Nacht es unternehmen, den Weg zu beginnen. Auf dem Heerzug freilich, nachdem Quartier bezogen wurde, soll kein Ordensritter oder Knappe oder Diener die Zelte anderer Ordensritter aus Neugier oder um mit irgendeinem zu reden ohne Befehl, wie oben gesagt, betreten.
Durch gemeinsamen Beschluss bekräftigen wir also, dass in diesem Orden keiner nach seinem eigenen Willen kämpfe oder ruhe, vielmehr sich ganz dem Befehl des Hochmeisters unterwerfe.
21. Keiner soll für sich das ihm Nötige verlangen
Wir ordnen an, diesen Gebrauch eigens dem übrigen beizufügen und gebieten, ihn mit aller Aufmerksamkeit entgegen dem Vorstoß des Sich-zu-verschaffen-suchens einzuhalten. Kein Ordensritter also darf bestimmt und namentlich (für sich) ein Pferd oder Zaumzeug oder Waffen verlangen. Unter dem Umstand also, dass seine Schwäche oder die Entkräftung seiner Pferde oder das Gewicht seiner Rüstung augenscheinlich eine so große ist, dass sie zu einem gemeinsamen Schaden würde, soll er zum Hochmeister, Komtur oder dem, der nach diesem das Amt verwaltet, kommen und ihm die Sache wahrheitsgetreu und in reiner Standhaftigkeit vortragen.
22. Von Zäumen und Sporen
Wir verbieten durchaus, dass jemals Gold oder Silber, die den Reichtum bezeichnen, am Zaumzeug oder am Brustgeschirr oder an den Sporen oder Satteldecken sichtbar werden, auch ist es keinem Ordensritter erlaubt, das zu kaufen. Wenn solche alten Ausrüstungsstücke allerdings als Geschenk gegeben werden, soll Gold und Silber so gefärbt werden, dass die leuchtende Farbe oder Zierde nicht den Anderen als Hochmut erscheint. Wenn neue geschenkt werden möge der Hochmeister zusehen, was er damit mache.
23. Überzüge bei Lanzen und Schilden soll es nicht geben
Überzüge über Schilden und Spießen und Zierrat an Lanzen sollen nicht verwendet werden, weil das uns allen als nicht vorteilhaft, im Gegenteil als schädlich erscheint.
24. Von den Futtersäcken der Pferde
Kein Ritter solle sich anmaßen, leinene und wollene Futtersäcke zu verfertigen; es soll deshalb grundsätzlich keine anderen haben als solche aus Netzgarn.
25. Von der Vollmacht des Hochmeisters
Dem Hochmeister ist es erlaubt, einem Beliebigen die Pferde oder Waffen oder eine beliebige Sache eines Beliebigen zu geben. Doch darf der, dessen Sachen vergeben wurden, sich nicht verdrießen, weil er seine Sachen für sicher hielt; wenn er daher zornig werden sollte, vergeht er sich. Dieses von uns erlassene Gebot ist für alle von Nutzen, so dass es in Zukunft unabänderlich gehalten werde.
26. Keiner soll tauschen oder erbitten
Es erübrigt sich jetzt noch zu gebieten, dass keiner ohne Erlaubnis des Hochmeisters wage, Ordensritter mit Ordensritter das Seinige auszutauschen und um etwas zu bitten, ausgenommen der Ordensritter vom Ordensritter, wenn es sich um eine kleine Sache von geringem Wert handelt.
27. Vom Erbitten und Empfangen
Wenn jedoch in der Tat irgendeinem Ordensritter eine Sache, ohne dass darum gebeten wurde, geschenkt wurde, soll er sie dem Hochmeister oder Komtur zeigen. Andernfalls freilich, wenn sein Freund oder ein Elternteil es nur ihm zu seinem Nutzen schenken wollen, soll er es durchaus nicht annehmen, bis er von seinem Hochmeister oder Komtur die Erlaubnis hat.
28. Vom Koffer und Reitsack
Reitsack und Koffer mit einem Verschluss sind nicht gestattet; so möge dargelegt werden, dass sie ohne Erlaubnis des Meisters oder demjenigen, dem nach diesem das Amt in Ordensangelegenheiten anvertraut ist, nicht besessen werden dürfen. An diesem Kapitel sind die Verwalter und die, die durch verschiedene Provinzen reisen, nicht gebunden, selbstverständlich auch nicht der Hochmeister und die Komturen.
29. Das Senden von Briefen
Auf keinen Fall ist es einem Ordensritter ohne Erlaubnis des Hochmeisters oder Komturen erlaubt, von seinen Eltern oder von irgendeinem Menschen oder von anderen Mitgliedern des Ordens Briefe zu empfangen oder zu senden. Nachdem der Ritter die Erlaubnis erhalten hat, soll der Brief in Anwesenheit des Hochmeisters, wenn es sein Wunsch ist, vorgelesen werden. Wenn ihm allerdings von seinen Eltern etwas geschickt wird, soll er sich nicht herausnehmen, es anzunehmen, ohne den Hochmeister vorher zu benachrichtigen. Dieses Kapitel betrifft nicht den Meister und Komturen.
30. Vom Erzählen eigener Fehler
Wir verbieten also und untersagen ausdrücklich, dass irgendein Ordensritter es wage, die Schandtaten oder besser gesagt die Torheiten, die er im weltlichen Ritterdienst entgegen ritterlicher Norm begangen hat, sowie die Fleischeslüste seinem Komtur oder irgendeinem anderen zu erzählen. Und wenn er einem anderen ihm solches erzählen hört, soll er ihn veranlassen zu schweigen, oder, wenn er das leichter vermag, mit dem raschen Schritt des Gehorsams von dort weggehen und das Ohr des Herzens nicht einem Ölverkäufer leihen.
31. Ob sie Landgüter besitzen dürfen
Zu Recht also entscheiden wir, dass ihr selbst Land und Leute haben, Bauern besitzen und sie gerecht regieren könnt; und die festgesetzte Abgabe soll euch besonders geleistet werden.
32. Von kranken Rittern und anderen
Den Kranken soll vor allem eine wachsame Sorge zugewendet werden.
33. Von den Krankenpflegern
Den Krankenpflegern aber gebieten wir mit aller Hochachtung und wachsamer Sorge, dass sie getreu und fleißig den Kranken alles, was immer zum Ertragen der verschiedenen Krankheiten erforderlich ist, nach dem Vermögen des Ordens besorgen, zum Beispiel Fleisch und Geflügel und so weiter, bis ihnen die Gesundheit wiedergeschenkt ist.
34. Keiner soll einen anderen zum Zorn reizen
Offenbar muss man sich nicht wenig hüten, sich herauszunehmen, einen anderen zum Zorn zu bewegen, da die größte Friedfertigkeit sowohl Arme wie Mächtige durch nahe Verwandtschaft und das Band übernatürlicher Brüderlichkeit gleichermaßen verbindet.
35. Auf welche Weise Ritter aufgenommen werden sollen
Wenn ein Ritter aus der Menge des Verderbens, willens der Welt zu entsagen, euer gemeinsames Leben sich erwählen sollte, solle ihm nicht sogleich zugestimmt werden. Vielmehr sei ihm eine Probezeit zugestanden.
In seiner Gegenwart soll die Regel vorgelesen werden, und wenn der Betreffende den Geboten der erklärten Regel eifrig folgen will, dann soll er, wenn es dem Hochmeister und den Komturen gefällt, ihn aufzunehmen, seinen Wunsch und sein Verlangen allen Versammelten mit reinem Herzen offenbaren. Darauf freilich soll die Dauer der Probezeit gänzlich vom Gutdünken und der Umsicht des Hochmeisters gemäß der Ehrbarkeit des Lebenswandels des Bewerbers abhängen.
36. Wann alle Ritter zum Rat einzuberufen sind
Wir gebieten, nicht immer alle Ritter zum Rat zu versammeln, vielmehr die, die der Hochmeister für geeignet und im Rat umsichtig erkannt hat. Wenn er allerdings über Wichtigeres zu verhandeln wünscht, wie gemeinsames Land zu vergeben oder Ordensdinge selbst zu erörtern oder einen Ritter aufzunehmen, dann hat der Hochmeister, wenn es ihm gefällt, die ganze Kongregation zusammenzurufen; nach dem gehörten Rat des gemeinsamen Kapitels soll das, was der Hochmeister für besser und nützlicher ansieht, ausgeführt werden.
37. Vom Gelöbnis der Dienenden
Wir haben zur Kenntnis genommen, dass offenbar ziemlich viele aus verschiedenen Ländern, sowohl Gefolgsleute als auch Knappen, für ihr Heil mit brennendem Herzen sich auf Zeit eurem Orden zu eigen geben. Es ist daher nützlich, von ihnen ein Gelöbnis zu verlangen, damit nicht etwa der alte Feind ihnen etwas verstohlen oder unschicklich einflüstere, um sie von ihrem guten Vorhaben plötzlich abzubringen.
38. Wie die Greise geehrt werden sollen
Die Greise müssen in liebevoller Rücksichtnahme auf die Hinfälligkeit der Kräfte ertragen und aufmerksam geehrt werden; keinesfalls sollen sie in ihren Ansprüchen in dem, was dem Körper nötig ist, vernachlässigt werden bei gleichwohl unverletzter Autorität der Regel.
39. Vom Unterhalt und der Kleidung der Ritter
Wir meinen auch, dass es als entsprechen und vernünftig zu halten ist, allen Ordensrittern nach der Möglichkeit des Ortes gleichermaßen den Unterhalt zu gewähren. Denn das Ansehen der Person bringt keinen Nutzen, aber die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Kranken.
40. Von den durch verschiedene Länder geschickten Ritter
Die Ritter, die durch verschiedene Länder geschickt werden, sollen in Speise und Trank und allem übrigen die Regel, soviel in ihren Kräften steht, einzuhalten trachten und untadelig leben. Bei wem sie Herberge aufzuschlagen beschließen, der soll mit bestem Ruf geziert sein , und wenn es möglich ist, soll das Haus ihrer Herberge in der Nacht nicht des Lichtes entbehren, damit der finstere Feind keine Gelegenheit zu Bösen ihnen verschaffe.
Gleichwohl gelte fürderhin die Regel, das nur Ordensland als freundlich zu betrachten sei. So sollen auf allen anderen Ländereien der Zug und jeglicher, einzelne Ritter stehts zum Kampfe gewappnet und bereit sein.
41. Von leichten und schweren Vergehen
Wenn irgendein Ritter im Reden oder im Ritterdienst oder auf andere Weise sich ein leichteres Vergehen zuschulden kommen lässt, soll er von selbst seinen Fehler, um ihn gutzumachen, dem Hochmeister bekennen; wenn es eines von den leichteren Vergehen ist, die ihm nicht zur Gewohnheit geworden sind, soll er eine leichte Buße erhalten. Wenn aber seine Schuld, von ihm verschwiegen, durch irgendeinen anderen bekannt wird, soll er einer größeren und einleuchtenderen Zuchtmaßnahme und Strafe verfallen. Wenn allerdings sein Vergehen schwer ist, soll er von der Gemeinschaft ferngehalten werden, indem er nicht mehr mit ihnen zugleich am selben Tisch esse, sondern seine Mahlzeiten allein einnehme, und sich völlig der Gnade und dem Urteil des Meisters unterwerfe, um am Tag des Gerichts heil zu bestehen.
42. Durch welche Schuld ein Ritter nicht länger im Orden behalten werden kann
Vor allen Dingen ist darauf zu sehen, dass kein Ritter, sei er mächtig oder nicht mächtig, stark oder schwach, der sich überhebe und allmählich übermütig werden und seine Schuld verteidigen wolle, ungestraft bleibe; wenn er sich aber nicht bessern will, soll ihn eine schärfere Strafe treffen. Wenn er allerdings trotz der gütigen Ermahnungen und der für ihn ausgebreiteten Gebete nicht gewillt ist sich zu bessern, vielmehr sich in seinem Stolz mehr und mehr steigert, dann soll er ausgestoßen werden.
43. In welchem Bettzeug sie schlafen sollen
In gemeinsamen Beschluss bekräftigen wir, dass jeder allerdings in seinem eigenen Bett schlafe und nicht anders, außer es trifft ein sehr wichtiger Grund oder Notwendigkeit zu. Eine Bettstatt oder Matratze soll nach der besonnenen Verwaltung des Hochmeisters jeder besitzen. Wir sind der Ansicht, dass nach dem Strohsack ein Keilkissen und eine Zudecke jedem genüge. Wer aber auf eines von diesen verzichtet, soll ein Bettuch haben und jederzeit wird es gut sein, sich einer Leinen- oder Tuchdecke zu bedienen.
Die Ritter sollen immer mit Hemd und Hose bekleidet schlafen. Den schlafenden Rittern soll gleichfalls bis zum Morgen niemals eine Leuchte fehlen.
44. Vom zu meidendem Murren
Wir gebieten auch durch heilige Ermahnung, Eifersüchteleien, Missgunst, Neid, Murren, Ohrenbläserei und Herabsetzung zu meiden und gleichwie eine Pest zu fliehen. Ein Jeder soll folglich mit wachsamen Herzen danach trachten, dass er seinem Ritter nicht heimlich beschuldige oder tadele. Wenn freilich ein Ritter zuverlässig in Erfahrung gebracht hat, dass ein anderer Ritter gefehlt hat, soll er friedfertig und mit brüderlicher Güte unter vier Augen jenen allein zurechtweisen. Wenn dieser ihn nicht anhört, soll er einen weiteren Ritter herbeiziehen. Wenn der zu tadelnde Ritter aber beide zurückweist, soll er im Konvent öffentlich vor allen ermahnt werden. Von großer Blindheit sind nämlich die, die andere Menschen herabsetzen, und überaus unglücklich die, die sich selbst sehr wenig vor Neid hüten, womit sie in die alte Schlechtigkeit des verschlagenen Feindes versinken.
45. Von Tabak und Alkohol
Die Welt ist ein Jammertal. Tabak und Alkohol lösen kein Problem, aber sie helfen uns, es zu vergessen.
46. Zauberei
Zauberei ist den Göttern wohlgefällig. Jeder Ordensritter soll, soweit er die Gabe besitzt, in die Grundkenntnisse der Zauberei eingeweiht werden. Im Reich wird ein Erzmagier bestellt. Er hat dafür zu sorgen, dass entsprechender Unterricht in den Häusern angeboten werden kann.
47. Mündel
Wer aus Mangel an geistigen Gaben oder körperlicher Kraft nicht oder noch nicht in der Lage ist, ein Knappe zu werden, wird zu einem Mündel des Ordens. Sein Komtur kümmert sich um ihn, bis er die nötige Reife erlangt, um Knappe zu werden, oder bis er stirbt.
48. Herold und Heerführer
Der Herold ist die Stimme des Hochmeisters. Die Ehre, den Herold zu stellen, obliegt dem Hause Yel.
Der vom Hochmeister eingesetzte Heerführer, welchen Ranges oder Fingers er auch sei, hat die Oberhoheit über alle stehenden und ziehenden Heere des Reiches innerhalb und außerhalb der Grenzen Helborns.
Davon ausgenommen sind nur die Stammburgen der Komture und die dort befindliche Besatzung, bei deren Einsatz er den betreffenden Komtur um Erlaubnis bitten muss. Diese Erlaubnis kann durch einen direkten Befehl des Hochmeisters ersetzt werden.
49. Der Großkomtur
Der Hochmeister kann, da unser Land reichlich und seine Pflichten mannigfaltig sind, aus dem Kapitel der Komturen einen Großkomtur ernennen. Vor allen Dingen sei er Primus inter Paris, er soll vertreten den Hochmeister, so dieser nicht zugegen ist. Was er sagt, soll angenommen werden, als habe der Hochmeister selbst es ausgesprochen.
50. Draconesti
Jene sind dem Hause Dihn zu übergeben, das mit ihnen so verfährt, wie es das Gesetz verlangt und die Sitte fordert.